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Menschenrechte der 1. Generation

Rechte der 1. Generation umfassen die liberalen Abwehrrechte gegen den Staat (Recht auf Leben, Folter und Sklavereiverbot) und klassische, staatsbürgerliche und politische Rechte 

(Habeas-Corpus-Verbürgungen, Meinungs-, Religions-, Versammlungsfreiheit etc.) Die Zusammenfassung dieser Rechte erfolgt seit Ende des 18. Jahrhunderts, obwohl kategoriale Unterschiede bestehen. 

Während die bürgerlichpolitischen Rechte dem Individuum Teilnahmerechte am öffentlichen bzw. politischen Diskurs gewährleisten sollen, handelt es sich bei den Freiheitsrechten um Abwehrrechte gegen staatliches Handeln, insbesondere gegen Leib und Leben. 

Die Idee der Freiheitsrechte entwickelte sich zur Zeit der Aufklärung, auf Basis jüdischchristlicher und griechischrömischer Vorstellungen. Umfassende Kataloge bestehen seit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung 1776 und der Französischen Revolution 1789. 

Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 (vgl. StW) wurden Menschenrechte der 1. Generation erstmals eine universelle Geltung zugesprochen. 

Aus der AEMR entwickelte sich u.a. der Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (vgl. StW) von 19.12.1966, der mit 168 Vertragsstaaten (Stand Oktober 2016) einen grossen Zuspruch findet. 

Weiter bestehen regionale Abkommen, die z.T. einen grösseren Katalog an Abwehr und politischen Rechten enthalten, wie z. B. die Europäische MenschenRechtskonvention (vgl. StW).

Menschenrechte der 1. Generation dienen u.a. als Abwehrrechte gegen die Willkür des Staates. Sie stehen jedem Individuum zu, das unter der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates steht, unabhängig seiner Nationalität oder seines Aufenthaltsstatus. Einschränkungen sind jedoch bei staatsbürgerlichen bzw. politischen Rechten möglich, insbesondere können Ausländern politische Aktivitäten untersagt werden (vgl. Art. 16 EMRK, Art. 25 ICCPR). 

Viele Verträge schützen auch juristische Personen. Während Art. 2 Abs. 1 ICCPR nur dem Individuum Rechte zuspricht, schützen regionale Abkommen wie Art. 34 EMRK eben auch juristische Gruppen. 

Die Menschenrechte der 1. Generation sind (für das Individuum) als unmittelbar begünstigende Rechte ausgestaltet, mit klar konturiertem rechtlichem Gehalt und daher vor nationalen Gerichten aber auch vor zuständigen internationalen Kontrollgremien durchsetzbar. 

Unabhängig ihren Verpflichtungen enthalten Menschenrechte, gleich welcher Generation an IndividualMenschenrechten (vgl. StW) sie angehören, positive wie negative Pflichten für den Staat; also Unterlassungspflichten (respect), Schutzpflichten (protect) und Gewährleistungspflichten (fulfil). D.h., dass der Staat z. B. das Recht auf Leben achten (respect); vor Eingriffen Dritter schützen (protect) und soweit erforderlich auch lebenserhaltende Massnahmen für das Individuum treffen (fulfil) muss, z. B. in Form von Impfungen.

Insbesondere durch regionale Spruchkörper, wie dem EGMR und dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, hat sich in den letzten Jahren eine starke Rechtssprechung zu Menschenrechten der ersten Generation entwickeln können. 

Dagegen ist im arabischen Raum und Asien der Umgang mit den Menschenrechten noch schwach ausgeprägt, trotz der Banjul-Charta leider auch in Afrika. Auf internationaler Ebene besteht mit dem Menschenrechtsausschuss des ICCPR eine Möglichkeit der Individualbeschwerde. 

Kritik erfahren die Menschenrechte der 1. Generation oft durch (nichtwestliche) Staaten, deren Kulturkreise verstärkt auf wirtschaftlichsoziale Menschenrechte Wert legen, worin das Individuum eine zweitrangige Rolle spielt. Die Frage des Kulturrelativismus steht im Zusammenhang, ob Menschenrechte individuell universell gelten können. Dem ist jedoch durch diverse Verträge das positive Recht entgegen zu halten, wonach sich auch Staaten nichtwestlicher Kulturkreise zu bürgerlichpolitischen Rechten bekannt haben. 

Auch werden auf UN-Konferenzen (z.B. Vienna Declaration and Programme of Action v. 12.07.1993, A/CONF.157/23, Nr. 1.5) die Wichtigkeit und der Bestand der Menschenrechte immer wieder betont. Dennoch versuchen einige, vor allem islamisch geprägte 77 Staaten die Rechte durch Vorbehalte auf ihre Religion oder Kultur zu relativieren und somit einzuschränken.

Auszug UN-Zivilpakt: 

Art. 4 

Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Massnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, ausser Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten. 

Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht ausser Kraft gesetzt werden. 

Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen ausser Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er ausser Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Massnahme endet. 

Art. 6 

(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden. 

(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden. 

(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sich nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben. 

(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden. 

(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden. 

(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern. 

Art. 7 

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Art. 8 

(1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten. 

(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach 

Art. 11 

Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. 

Art. 15 

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden. 

(2) Dieser Artikel schliesst die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtgrundsätzen strafbar war.

Art.16 

Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkennt zu werden. 

Art. 18 

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken, Gewissens und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in GemeinSchaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. 

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde. 

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und freiheiten anderer erforderlich sind. 

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. 

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